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Terminvereinbarung für Ihren Beratungsbesuch

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI für Pflegebedürftige in Lüneburg

Personen, die zuhause gepflegt werden und lediglich Pflegegeld als Unterstützung erhalten, sind dazu angehalten, ab Pflegegrad 2 in festgelegten Intervallen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Die Beratungseinsätze oder Beratungsbesuche stellen eine bedeutende Form der praxisorientierten und pflegefachlichen Unterstützung dar, die gezielt darauf ausgerichtet ist, Sie optimal bei Ihrer häuslichen Pflege zu unterstützen. Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen den Ablauf des Beratungsgesprächs gemäß Paragraf 37.3 SGB XI und informieren darüber, wie häuifg das Beratungsgespräch für Sie verbindlich ist.

Terminvereinbarung für Ihren Beratungsbesuch in Lüneburg und Umgebung

Bitte nutzen Sie ausschließlich das unten stehende Formular, um Ihren Beratungsbesuch bei uns in Auftrag zu geben. Nachdem Sie das Formular ausgefüllt und abgesendet haben, wird sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter unseres Pflegeteams mit Ihnen unter Ihrer genannten Telefonnummer in Verbindung setzen. Aufgrund des hohen Aufkommens von Beratungseinsätzen kann es im Einzelfall zu Wartezeiten kommen. Sollten Sie nach vier Wochen noch keinen Termin von uns erhalten haben, möchten wir Sie bitten uns unter der unten angegebenen Telefonnummer anzurufen.

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Ablauf und Inhalt eines Beratungseinsatzes

Der Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI erfolgt in der vertrauten häuslichen Umgebung und wird von unseren Pflegefachkräften durchgeführt. Die Ziele bestehen darin, Ihre Pflegesituation in der häuslichen Umgebung zu bewerten, die Qualität der häuslichen Pflege zu gewährleisten und die Sie aktiv zu unterstützen. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Beratungsbesuch tritt ab Pflegegrad 2 ein.

Im Allgemeinen beinhaltet ein Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI folgende Schritte:

  1. Terminvereinbarung: Sobald Sie das oben stehende Formular ausgefüllt und abgesendet haben, vereinbaren unsere Pflegefachkräfte einen Termin für den Beratungseinsatz mit Ihnen oder Ihrem Ansprechpartner.

  2. Anamnese und Bedarfsermittlung: Während des Beratungseinsatzes werden Informationen zur aktuellen Pflegesituation gesammelt. Das umfasst die Einschätzung des Pflegebedarfs, vorhandene Unterstützungssysteme und Ihre individuellen Bedürfnisse.

  3. Beratung zu Pflegeleistungen: Unsere Pflegefachkräfte erläuteren die verfügbaren Pflegeleistungen und Unterstützungsmöglichkeiten, die Sie in Anspruch nehmen können. Das kann Pflegegeld, ambulante Pflegedienste, Tages- oder Kurzzeitpflege, Hilfsmittel oder sonstige Entlastungsangebote umfassen.

  4. Klärung rechtlicher und finanzieller Aspekte: Es erfolgt eine Information über rechtliche Aspekte der Pflege, finanzielle Leistungen und mögliche Eigenanteile. Hierbei können Fragen zur Pflegeversicherung und anderen relevanten Regelungen beantwortet werden.

  5. Erstellung eines individuellen Pflegeplans: Gemeinsam mit Ihnen und den pflegenden Angehörigen wird ein individueller Pflegeplan erstellt, der die notwendigen Maßnahmen und Unterstützungsleistungen festlegt.

  6. Festlegung von Folgeterminen: Je nach Bedarf und Pflegesituation werden weitere Beratungstermine festgelegt, um den Pflegeverlauf zu begleiten und gegebenenfalls den Pflegeplan anzupassen.

Die besprochenen Inhalte werden in einem Beratungsprotokoll für Sie zusammengefasst.

Nachweis über den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB

Der Nachweis für einen Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI wird bei uns durch das Beratungsprotokoll erbracht. Unsere Pflegefachkräfte erstellen einen Bericht über das Gespräch und die ermittelten Ergebnisse. Dieser Bericht dient als Nachweis für die Durchführung des Beratungseinsatzes und wird von uns an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet und archiviert. Selbstverständlich erhalten Sie eine Kopie des Protokolls.

Pflichten und Fristen

Wenn Sie pflegebedürftig sind, haben Sie gemäß §37.3 SGB XI die Pflicht, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen, sobald bei Ihnen ein Pflegegrad 2 oder höher festgestellt wurde. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Ziel, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Sie angemessen zu unterstützen.

Das Intervall, in dem ein Beratungsgespräch gemäß §37.3 SGB XI durchgeführt werden muss, hängt von dem Pflegegrad ab:

  • Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
  • Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr

Die Pflegekasse informiert Sie schriftlich darüber, dass Sie zur Pflegeberatung gemäß Paragraf 37.3 SGB XI verpflichtet sind. Es liegt in Ihrer Verantwortung, den Nachweis über die durchgeführte Beratung bei der Pflegekasse vorzulegen. Wir oben erwähnt, übernehmen wir dies gern für Sie und senden das Beratungsprotokoll an Ihre Pflegekasse.

Es ist von besonderer Bedeutung, die für Sie geltenden Fristen im Blick zu behalten. Das Versäumen der Frist könnte zunächst zu einer Kürzung Ihres Pflegegeldes um 50 Prozent führen. Bei wiederholtem Versäumnis besteht sogar die Gefahr, dass Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld gänzlich gestrichen wird. Seien Sie daher aufmerksam und achten Sie darauf, die Pflegeberatung gemäß den vorgegebenen Terminen wahrzunehmen.

Übrigens: Personen, die zu Hause gepflegt werden und über Pflegegrad 1 verfügen, sind nicht dazu verpflichtet, den Beratungseinsatz nach §37.3 durchzuführen. Jedoch haben sie das Recht, einmal jährlich eine Beratung in Anspruch zu nehmen, sofern sie dies wünschen. Hierfür können sie sich bei ihrer Pflegekasse informieren und die gewünschte Beratung vereinbaren.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert ein Beratungseinsatz?

Das Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI dauert in der Regel 30 bis 45 Minuten.

Was ist ein Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI?

Ein Beratungseinsatz ist ein strukturiertes Gespräch, das von unseren Pflegefachkräften durchgeführt wird, um die Pflegesituation in der häuslichen Umgebung zu bewerten und passende Unterstützungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Ab welchem Pflegegrad ist der Beratungseinsatz verpflichtend?

Der Beratungseinsatz ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Wie oft muss der Beratungseinsatz stattfinden?

Das Intervall, in dem ein Beratungsgespräch gemäß §37.3 SGB XI durchgeführt werden muss, hängt von dem Pflegegrad ab:

  • Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
  • Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr

Was passiert, wenn die Fristen für den Beratungseinsatz nicht eingehalten werden?

Bei Nichteinhaltung der Fristen können Sanktionen erfolgen, wie eine Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent oder im wiederholten Versäumnisfall sogar die komplette Streichung des Pflegegeldes.

Christian Vollmer

Christian Vollmer

Pflegedienstleiter, Hausnotruf, Auslandshilfe

Tel. : 04131/2086660
Fax : 04131/2086667

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